Finanzen
Das “OLG Braunschweig“ - als Weihnachtsmann der VW AG
Korrektur durch BGH vorhersehbar
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Unter dem Aktenzeichen 4 MK 2/18 wurde durch Beschluss dieses Obergerichts vom heutigen 12. Dezember 2018 die Eintragung einer betreffenden Musterfeststellungsklage dieser Sammelklage-Institution ins Klageregister versagt. Grund für diese Entscheidung war, dass diese Schutzgemeinschaft für Bankkunden nach dem Dafürhalten dieses Gerichts den Nachweis nicht erbracht habe: Eine klagebefugte “qualifizierte Einrichtung“ zu sein. Demgemäß wurde diese Sammelklage einer Vielzahl von Verbrauchern gegen einen Multi-Milliarden-Konzern alleine wegen der formellen Zulässigkeitsfrage einer Klagebefugnis torpediert.
Mit dieser am 1. November 2018 eingereichten Klage wird die Feststellung der Widerrufbarkeit einer Vielzahl von Verbraucherkreditverträgen infolge mutmaßlich rechtsfehlerhafter Widerrufsbelehrungen begehrt. Damit würde der Rechtsgrund für diese Verbraucherkreditverträge rückwirkend entfallen, sodass diese rückabgewickelt werden müssten. Trotz der Relativität von Schuldverhältnissen kann diese gerade bei solchen Vertragskonstellationen auch auf den kreditfinanzierten Kaufvertrag durchschlagen. Sodass etwa über die Volkswagen Bank finanzierte KFZ-Käufe einer Vielzahl an Privatkunden ebenfalls rückabgewickelt werden müssten.
Damit können solche, aus der US-Praxis als Class Actions bekannt, Sammelklagen sogar weltweit tätige Industrie-Giganten in spürbare Schwierigkeiten b ringen - vom Exposure her gesehen. So müssten etwa börsennotierte Aktiengesellschaften über solche Gefährdungslagen öffentlich Auskunft geben - ggf. auch unaufgefordert; Was den Börsenkurs zumeist negativ tangieren dürfte. Zum anderen sind hier in aller Regel für den Fall einer Haftung entsprechende Rückstellungen zu bilden, was finanzielle Ressourcen wenig produktiv bindet.
Das Oberlandesgericht Braunschweig hat der betreffenden Klage-Institution die erforderliche Qualität als “qualifizierte Einrichtung“ nach der Zivilprozessordnung deswegen versagt, weil diese die erforderliche Mitgliederzahl, sowie die Wahrnahme von Verbraucherinteressen durch Aufklärung und Beratung nicht nachgewiesen habe. Gegen diese Entscheidung wurde jedoch die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Der Verfasser sagt insoweit voraus, dass der Bundesgerichtshof der Eintragung dieser Musterfeststellungsklage in das Klageregister stattgeben wird: Sodass der Weg für diese dann frei sein wird.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts am Sitz der Volkswagen AG bewertet der Verfasser als Geschenk an diesen Massenarbeitsgerber und Multi-Millionen-Steuerzahler; mit dem Land Niedersachsen als Großaktionär und höchsten Landespolitikern - satzungsgemäß - im Aufsichtsrat. VG ist Wolfsburg - und Wolfsburg ist Braunschweig. Aber der Bundesgerichtshof liegt eben im Wirkungsbereich der Daimler Benz AG.
Wisuschil - Medien-, IP- & Börsenrecht
Rechtsanwalt Andreas Wisuschil
Email: wisuschil@wisuschil.de
Tel.: 089 307 612 77
sämtliche Pflichtinformationen abrufbar über: www.wisuschil.de
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